Wer als Unternehmer in einer Stadt wahrgenommen werden möchte, der muss sich mit einer passenden Außenwerbung darstellen. Sie kann beispielsweise in Form eines Leuchtschilds direkt am Gebäude oder als Plakat angebracht werden. Das ist natürlich nicht uneingeschränkt erlaubt. In diesem Ratgeber erfahren Sie einige Grundsätze. Diese können sich aber durch zusätzliche Sonderregelungen und Verordnungen unterscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Notwendigkeit einer Genehmigung
Grundsätzlich gilt für alle Formen der Außenwerbung eine Notwendigkeit einer Genehmigung. In der Realität zeigt sich allerdings, dass viele Arten von dieser Regelung ausgenommen sind. Für die genehmigungspflichtigen Arten gilt die Bauverordnung der jeweiligen Bundesländer. Sie wird durch bestimmte Satzungen und Verordnungen der Kommunen ergänzt.
Zunächst einmal ist es jedem Unternehmen gestattet, in der Öffentlichkeit zu werben. Es gibt verschiedene Anlässe, bei denen es sinnvoll erscheint, durch das Anbringen von Außenwerbung zusätzliche Aufmerksamkeit zu erhalten. Sie kann dazu dienen, die Bekanntheit eines neuen Unternehmens zu steigern, ein neues Produkt zu präsentieren oder ein besonderes Angebot zu bewerben. Natürlich kann Außenwerbung auch genutzt werden, um den Absatz zu fördern, wenn kein konkreter Anlass vorliegt.
Planung von Außenwerbung
Bei der Planung ist das Anbringen einer großen, dauerhaften Werbetafel oder Leuchtreklame an einem Gebäude eine der aufwendigsten Maßnahmen. Denn muss eine Baugenehmigung beantragt werden, ist das mit einem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Außerdem: Wird das Schild verändert, beispielsweise in seiner farblichen Gestaltung oder in seiner Größe, muss eine neue Baugenehmigung beantragt werden.
Von der Genehmigung durch das Bauordnungsamt der jeweiligen Kommune sind kleine und temporär angebrachte Werbetafeln ausgenommen. Als Grenze ist eine Fläche von 0,5 Quadratmetern definiert, die nicht überschritten werden darf. Weiterhin gilt: Werbetafeln, die auf ein besonderes Angebot hinweisen, die am Ort der Leistungserbringung aufgestellt werden, unterliegen ebenfalls nicht der Genehmigungspflicht, sofern sie nur zeitweise angebracht sind. Konkret heißt das, wenn Sie als Einzelhändler oder als Dienstleister direkt an Ihrem Geschäft auf einen Rabatt hinweisen, darf das Hinweisschild bis zu 14 Tagen vor und nach dem Angebotszeitraums platziert werden. Das setzt gleichermaßen voraus, dass auch der Angebotszeitraum eindeutig festgelegt ist. Er darf also nicht als Legitimation genutzt werden, um permanent zu werben. Für das Weihnachtsgeschäft ist beispielsweise ein Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember festgelegt. Geht es darum, mit Stellschildern oder Kundenstoppern auf eine Veranstaltung aufmerksam zu machen, sind die Einschränkungen ein wenig größer. In diesem Fall darf das Schild maximal zehn Tage vor und nach der Veranstaltung platziert werden. Diese Ausnahmen gelten nicht für Markisen oder Werbeballone.
Außenwerbung ohne Baugenehmigung
Wenn eine Außenwerbung ohne eine Baugenehmigung aufgestellt werden darf, bedeutet das nicht, dass dies überall im öffentlichen Raum gestattet ist. Denn die baurechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden. Das heißt, dass durch das Schild keine unzumutbaren Belästigungen entstehen dürfen und dass es die öffentliche Sicherheit nicht beeinträchtigen darf. Ebenso darf durch das Schild nicht in den Straßenverkehr eingegriffen werden. Allgemeine Verbote wie das Aufstellen der Werbung an Ufern, Böschungen, Bäumen, Brücken oder repräsentativen Gebäuden gelten auch für genehmigungsfreie Außenwerbung.
Nun mag es als eine opportune Lösung erscheinen, eine Außenwerbung nicht im öffentlichen Raum aufzustellen, sondern auf privatem Grund, beispielsweise als Plakat an einem Zaun. Doch auch hier gelten die Bauvorschriften. Wer gegen sie verstößt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das Bußgeld richtet sich übrigens an denjenigen, dem die Werbung nutzt. Handelt es sich also nicht um Ihr Grundstück, auf dem der Verstoß begangen wird, Sie sind aber der Werbetreibende, müssen Sie und nicht der Eigentümer das Bußgeld begleichen.
Möchten Sie Plakate an öffentlichen und ausgewiesenen Werbewänden platzieren, so brauchen Sie zwar baurechtlich nichts zu beachten, da der Platz bereits für das Anbringen von Werbung freigegeben ist. Doch auch dort dürfen Sie nicht einfach ein Plakat aufkleben. Schließlich muss der Werbeplatz beim zuständigen Vermarkter gegen eine Gebühr gebucht werden.
Da die Vorschriften für das Anbringen von Werbung durchaus komplex sind, lohnt sich bei Unklarheiten ein kurzer Anruf beim zuständigen Bauordnungsamt. Dort darf die Bearbeitung eines Bauantrags übrigens bis zu drei Monate dauern. Das sollten Sie bei der Planung einer Werbemaßnahmen beachten.
Quellen:
Okay, jetzt habe ich genug zur Außenwerbung gelesen. Ich glaube, ich kann jetzt loslegen. Vielen Dank für die Informationen.
Ich finde es super, dass Sie sich mit der Außenwerbung auseinandersetzen und Ihre Expertise mit uns teilen! Ich habe schon einige Ihrer Artikel gelesen und konnte hier immer wieder wertvolle Informationen mitnehmen.
Da ich ein eigenes Geschäft eröffnen möchte, finde ich diesen Artikel sehr hilfreich. Es ist wichtig zu verstehen, was bei der Außenwerbung erlaubt ist, um eine ansprechende und rechtlich einwandfreie Gestaltung zu planen. Besonders die Hinweise zur Notwendigkeit von Genehmigungen sind für mich sehr relevant. Ich finde, dass Werbung sehr wichtig ist.