Nicht erst in der Corona-Krise sahen sich viele Einzelhändler dazu gezwungen, ihr Geschäft aufzugeben und einen Räumungsverkauf zu planen. Generell hat es der Einzelhandel angesichts des immer mächtigeren Online-Handels nicht gerade leicht, wenn man nicht auf die professionelle Beratung eines erfahrenen Einzelhandelscoaches vertraut. So muss manch einer mitunter hart um Kundschaft – und damit um Umsätze – kämpfen. Räumungsverkäufe sind im lokalen Handel leider nichts Ungewöhnliches. Fakt aber ist auch, dass die Begrifflichkeit „Räumungsverkauf“ nur unter bestimmten Voraussetzungen benutzt werden darf. Und auch sonst gibt es einige Dinge zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
Der Räumungsverkauf – Wissenswertes
„Von einer Aufgabe des geschäftlichen Betriebs ist die Rede, wenn das betreffende Unternehmen aufhört, selbstständig in der Wirtschaft bzw. im Handel als Bestandteil des gesamten Organismus‘ zu bestehen.“
Gesetzt den Fall, dass die betrieblichen Grundlagen in das private Vermögen des Inhabers übertragen werden – diesbezüglich ist eine gesamtheitliche oder auch eine teilweise Überführung oder Veräußerung denkbar – spricht man auf juristischer Ebene von einer Geschäftsaufgabe. Der gesamte Ablauf muss einheitlich erfolgen. Das Unternehmen darf in Anlehnung an die Gesetzgebung nicht nach und nach aufgegeben werden.
Eine Geschäftsaufgabe kommt für viele Unternehmer oft unvermittelt. Zum Beispiel nach einem Todesfall oder nach der Übernahme des Geschäftes. Auch im Rahmen einer Erbschaft kann es dazu kommen, dass das Unternehmen aufgegeben wird. Wie so etwas vorgeht, ist für viele Unternehmer Neuland.
Einzelhändler, die einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchführen müssen, haben nur unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung, den Begriff „Räumungsverkauf“ zu verwenden. Zum Beispiel dann, wenn eine Renovierung ansteht und der Laden aufgrund dessen vorübergehend geschlossen werden muss. Steht ein Umzug an oder muss das Geschäft bzw. eine Filiale geschlossen werden, darf die Bezeichnung ebenfalls verwendet werden. War es noch bis vor wenigen Jahren erforderlich, einen Räumungsverkauf bei der Industrie- und Handelskammer anzuzeigen und sich entsprechend zu registrieren, so hat diese Regelung heute keine Gültigkeit mehr. Gesetzt den Fall, dass Sie einen Umzug und einen damit verbundenen Räumungsverkauf „bewerben“, so müssen die Angaben unbedingt der Wahrheit entsprechen. Lediglich ein paar Deko-Elemente von A nach B zu verschieben oder einige Regale umzustellen, hat mit einem Umzug nichts zu tun und darf deshalb auch nicht zum Anlass genommen werden, einen Räumungsverkauf wegen Umzugs anzukündigen.
Die zulässige Dauer eines Räumungsverkaufs
Generell gibt der Gesetzgeber keine eindeutige klare Vorgabe dahingehend, wie lange ein Räumungsverkauf dauern darf. Hier besteht gewissermaßen eine Grauzone. Die Behörden werden sicherlich einschreiten, wenn der Räumungsverkauf über mehrere Monate hinweg andauert. Die Faustregel diesbezüglich lautet, dass ein Zeitraum von vier Wochen bei einem solchen Unterfangen möglichst nicht überschritten werden sollte.
Das Transparenzgebot
Hierzulande gilt das so genannte Transparenzgebot, welches im Paragraphen 4 Nr. 4 des UWG verankert ist. Demgemäß ist von unlauterer Werbung und einer damit verbundenen Missbrauchsgefahr die Rede, wenn Rabattierungen, Prämien oder bei der Ausgabe von Werbegeschänken die Konditionen für deren Nutzung oder Inanspruchnahme nicht eindeutig und transparent darlegt. Unternehmer, die mit dem „Slogan“ werben: „Alles muss raus!“, müssen Acht geben, hierfür nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Denn im Allgemeinen deutet eine solche Aussage darauf hin, dass ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe ansteht. Irreführende Werbung ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Einzelhändler sind daher in der Pflicht, konkret anzugeben, warum „alles raus muss“ – oder anderenfalls eine andere Werbestrategie anwenden.
Seit 2004 gelten neue Regelungen
Bis 2004 galt das Sonderveranstaltungsverbot. Seitdem dieses nicht mehr gültig ist, sind Sonderverkäufe unterschiedlichster Art im Allgemeinen zulässig. Wenn Sie folglich Reduzierungen Ihres Gesamt- oder Teilsortiments planen, steht dem nichts im Wege. Auch wenn Sie Räumungsverkäufe wegen einer Filialschließung, wegen Umbau oder aufgrund einer Geschäftsaufgabe planen, ist das in gewisser Hinsicht gestattet. Selbiges gilt für sonstige Verkaufsaktionen aus besonderen Anlässen oder für Jubiläumsverkäufe. Der Paragraph 5 Abs. 1 des UWG besagt, dass Angaben in der Werbung zu Sonderverkäufen, Rabattaktionen und Co. in jedem Fall der Wahrheit entsprechen und einer eventuellen Nachprüfung standhalten müssen. Zur Verdeutlichung:
- Sofern Preisnachlässe in Höhe von 30 Prozent beworben, müssen alle Waren tatsächlich um diesen Betrag rabattiert sein.
- Gesetzt den Fall, dass eine Sonderverkaufsaktion zum 50. Geschäftsjubiläum angedacht ist, so muss das Unternehmen tatsächlich und nachweisbar 50 Jahre lang bestanden haben.
- Ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe darf nur dann beworben werden, wenn die Filiale bzw. das Geschäft in der Tat seine Pforten schließt. Es ist demnach nicht gestattet, das Geschäft weiterhin beliebig fortzuführen.
Sicherlich ist es für viele Kunden ausgesprochen verlockend, im Rahmen eines Räumungsverkaufs Artikel zu drastisch reduzierten Preisen erwerben zu können. Einzelhändlern ist es aber nicht erlaubt, mit der starken Herabsetzung der Artikelpreise Werbung zu betreiben, falls der höhere Preis im Vorfeld lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum galt. So verlangt es die aktuelle Rechtsprechung, dass der höhere Preis bei Artikeln des täglichen Bedarfs für mindestens vier Wochen gefordert worden sein muss. Geht es hingegen um Teppiche, Möbel, Dekorationsgegenstände oder andere Artikel, die nicht ohne Weiteres der Kategorie aus dem „täglichen Bedarf“ zugeordnet werden, darf diese zeitliche Frist durchaus sogar erheblich länger sein.
Werbung ist erlaubt, aber…
Aus der Sicht von Einzelhändlern, die ihr Geschäft aufgeben und einen Räumungsverkauf durchführen müssen, mag es gewiss naheliegend sein, alle noch verbliebenen Artikel „an den Mann zu bringen“. In puncto Werbung sind in dieser Hinsicht nur bestimmte Grenzen gesetzt. Nicht erlaubt sind allerdings aggressive geschäftliche Handlungen. Die Kundschaft darf demnach durch diese Sonderverkaufsaktion in keiner Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit gestört werden. Schon gar nicht durch Nötigigung, Belästigung oder unzulässige Beeinflussung. Vielmehr steht im Fokus, dass das
„Unternehmen einzig und alleine wegen der Preiswürdigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Angebotes abgeschlossen werden darf – nicht aber auf Grund einer unsachlichen Beeinflussung.“
Auch Lockvogelwerbung ist nicht gestattet. Alle Artikel, die im Rahmen des Räumungsverkaufs offeriert werden, müssen in angemessener Menge zur Verfügung stehen. Man geht diesbezüglich davon aus, dass das Sortiment für etwa zwei Tage vorhanden sein muss. Sofern der Einzelhändler diese Vorgabe nicht oder in einem nur begrenzten Maße gewährleisten kann, ist er verpflichtet, diesen Aspekt in der Werbung deutlich zum Ausdruck zu bringen. So kann beispielsweise der Begriff „Restposten“ dazu beitragen, die Kundschaft schon im Vorfeld entsprechend dahingehend aufzuklären, dass das Sortiment nur noch in Teilen zum Kauf zur Verfügung steht.
Quellen:
https://www.experto.de/businesstipps/raeumungsverkauf-was-sie-duerfen-und-was-nicht.html
https://www.shopdirect-online.de/blog/ratgeber/ladenaufloesung-einzelhandel/
Bildnachweis:
Beitragsbild © SofiLayla / Pixabay