Im eigenen Unternehmen Klarheit schaffen, primär aber den Kunden Transparenz vermitteln: Wie jede Verordnung hat auch die PAngV, die Preisangabenverordnung, mehrere Aspekte aufzuweisen. Nur so kann Wettbewerb funktionieren. Detaillierte Preisangaben ermöglichen es, Produkte als solches aber auch mit gleichwertigen zu vergleichen.
Inhaltsverzeichnis
Preisauszeichnung – wer ist dazu verpflichtet?
Die Preisangabenverordnung betrifft nicht nur den klassischen Einzelhändler wie den Supermarkt und das Elektronikfachgeschäft. Sie gilt auch für Dienstleister wie Friseure und Reinigungen, für Gaststätten und Imbissbuden sowie für den Versandhandel. Einige wenige Ausnahmen bestätigen die Regel: Für Dienstleistungsunternehmen wie Reisebüros und Versicherungen reicht es aus, wenn die durch die Inanspruchnahme entstehenden Gebühren zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.
Listenaushang und Speisekarten
Für den Preisaushang bei Friseuren und in der Gastronomie sieht der Gesetzgeber vor, dass sie die wesentlichen Leistungen oder Speisen beinhalten müssen. Friseurgeschäfte können diese Preisliste im Geschäft anbringen, Gaststätten sind jedoch verpflichtet, bereits neben dem Eingang die geltenden Preise öffentlich sichtbar zu machen.
Auf Speisekarten müssen alle erhältlichen Gerichte und Getränke aufgeführt werden. Auf diese Weise haben Gäste vor der Bestellung die Gelegenheit, sich vorab ein Bild über die zu erwartenden Ausgaben zu machen. Durch den Aushang vor der Gaststätte ist es Interessierten möglich, sich über das allgemeine Preisgefüge einen Eindruck zu verschaffen. Auf diese Weise kann ein Lokal bereits vorab ausgeschlossen werden, wenn der Besuch die eigenen finanziellen Möglichkeiten übersteigt
Versandhandel und Ratenkäufe
In Katalogen, im Internet, auf Warenlisten und in der Werbung müssen die jeweiligen Endpreise angegeben sein. Der Versandhandel ist zudem verpflichtet, anfallende Lieferkosten und Versandgebühren beim entsprechenden Artikel, in den AGB oder unter der Rubrik „Versand“ anzugeben.
Fallen bei Ratenkäufen beim Versandhandel oder vor Ort Zinsen an, müssen diese ebenfalls – neben den Ratenbedingungen und ihrer Höhe – angegeben werden. Sie sind als jährlicher Vomhundertsatz aufzulisten, die Bezeichnung „effektiver Jahreszins“ ist vorgeschrieben.
TIPP:
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Die Grundpreisangabe – welche Vorteile bietet sie?
Nicht mehr ganz neu, aber nichtsdestotrotz wirklich wichtig ist die Grundpreisangabe. Die grundlegende Verordnung ist am 01.09.2000 in Kraft getreten. Sie trägt den Namen „Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigverpackungsordnung“. Seit diesem Datum müssen die meisten Produkte nicht nur mit dem Packungspreis, sondern auch mit dem Grundpreis versehen werden. Dieser wird in allgemein gültigen, runden Maßeinheiten wie Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter ausgezeichnet.
Sinn und Zweck dieser Verordnung war es, dass der Verbraucher einen einfacheren Preisvergleich vornehmen kann. Dies ist vor allem wichtig, wenn Produkte unterschiedlicher Hersteller verglichen werden sollen, aber auch dann, wenn der Preisvorteil zwischen einzelnen Packungsgrößen eine Rolle spielen kann.
Betroffene Warengruppen
Sowohl der Grund- als auch der Endpreis müssen bei Waren angegeben werden, wenn ihre Maßeinhalt das Gewicht, das Volumen, die Länge oder Fläche ist. Sie gelten für
- Produkte in Fertigpackungen, wie Nudeln, Reis etc.
- Waren in offenen Verpackungen, wie in Schalen abgewogenes Obst und Gemüse
- Waren, die in Form einer Einheit ohne Umhüllung zu kaufen sind, wie Stoffe oder Holzleisten
Ausgenommen sind Waren, die zum Selbstabfüllen feilgeboten werden, wie Spirituosen, Essig und Öl, Getreide und Müsli. Hier ist lediglich der Grundpreis anzugeben.
Anbringung des Grundpreises
Damit Kunden im Ladengeschäft und im Versandhandel ein rascher Preisvergleich möglich ist, müssen Grund- und Gesamtpreis so angebracht werden, dass beide auf einen Blick zu erfassen sind. Dies wird online jedoch nicht erfüllt, wenn ein weiterer Klick oder ein Anvisieren mit der Maus notwendig wird, um den Grundpreis zu sehen. Der Grundpreis muss allerdings dann nicht angegeben werden, wenn das Gebinde der üblichen Grundpreismenge entspricht, sich also in der Verpackung ein Liter oder ein Kilogramm befindet.
HINWEIS für Händler:
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Wie müssen Preisnachlässe optisch gekennzeichnet werden?
Neu ist seit 2022, dass Werbung mit Preisnachlässen bestimmten Vorgaben unterliegt. Diese sind im § 11 PAngV festgelegt. Der volle Gesetzestext hierzu steht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nr. 79. Die Verordnung gilt seit 28.05.2022.
Wichtige Angaben
Bei Werbung mit Preisermäßigungen ist der vorherige Verkaufs- oder Gesamtpreis anzugeben. Dabei muss es sich um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handeln, der beim Anbieter galt.
Gleichzeitig zieht diese Verordnung eine weitere Pflicht nach sich: Damit der niedrigste Preis überprüft werden kann, ist es notwendig, die Preisverläufe zu dokumentieren. Wie der Händler den Preisnachlass dem bisherigen Preis gegenüberstellt, ist ihm überlassen. Er hat grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten:
- Gegenüberstellung der jeweiligen Preise
- Auszeichnung durch prozentualen Abzug
Ausnahmen von dieser Regelung stellen Kombi-Ermäßigungen dar, wie sie etwa durch Angebote „1+1 Gratispackung“, „2 für 1“, „10 statt 12“ gelten.
Eine weitere Ausnahme hat der Gesetzgeber für schnell verderbliche Ware ermöglicht: Sie betrifft Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums preisreduziert werden. Den jeweils aktuellen vollen Verkaufspreis können Verbraucher – soweit die Ware noch vorrätig ist – am Regal einsehen oder scannen und so selbst Vergleiche ziehen.
Nicht nötig ist die besondere Hervorhebung des Nachlasses, wenn es sich um Waren handelt, die üblicherweise mit dem UVP über die Ladentheke gehen. Gibt ein Händler hierauf einen Nachlass, kann er den UVP angeben, auch wenn dieser bislang nie von ihm verlangt worden war.
Eine weitere Regelung, die dem Händler entgegenkommt, wurde in § 11 Abs. 2 PAngV n.F. getroffen: Hiernach dürfen Händler als Vergleichspreis einen Betrag angeben, wie er vor einer „schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung“ bei ihm gegolten hatte.
TIPP:
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Quellenangaben:
juraforum.de/lexikon/preisangabe-einzelhandel
ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/wirtschaftsrecht/wettbewerbsrecht/grundpreisangabe-1156798
freistaat.bayern/dokumente/leistung/8888500838
bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4921.pdf%27%5D__1673009183664
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