Durch Ladendiebe entstehen dem Handel jährlich Wirtschaftsschäden in Milliardenhöhe. Der Prozentsatz verfolgter Delikte ist dennoch deutlich niedriger als der erfolgreich und unerkannt ausgeführten Diebstähle. Hier sind die Straftaten nach Wert, Diebesalter und Einschätzung gerichtlicher Instanzen genauer erklärt:
Inhaltsverzeichnis
Diebstahl als Delikt nach Strafgesetzbuch
Jedwede Entwendung von Sachen aus dem Eigentum von Personen und Unternehmen wird nach den Paragraphen 242 bis 248c StGB eingestuft und bestraft. Erstmalige Anzeige zieht in der Regel Schadensersatzforderungen in Höhe der entwendeten Sache und deutlich höhere Geldstrafen nach sich. Im Einzelfall sind Sozialstunden und Spendenanordnungen für gemeinnützige Vereine oder Organisationen möglich. Beschäftigen Ladengeschäfte einen Kaufhausdetektiv oder entdecken Ladendiebstahl per Videoüberwachung, wird außerdem häufig eine stattliche Fangprämie erhoben.
Mehrmalige Anzeige kann vom ursprünglichen Bagatelldelikt durchaus zu einer Freiheitsstrafe und einem Eintrag ins Führungszeugnis führen. Zu betrachten sind neben dem reinen Tatbestand auch die Umstände der Tat, etwa ein Befangenheitsverhältnis (Verwandtschaft, familiäre Bindung) zwischen Täter und Geschädigtem oder die Tatbegehung als Einzelperson bzw. gemeinschaftlich.
Ladendiebstahl nach dem Wert entwendeter Sachen
Allein für den Versuch, Ladendiebstahl zu reduzieren oder zu verhindern, geben viele Ladengeschäfte hohe Lohnkosten für festangestellte Ladendetektive aus. Diese erhalten eine Fangprämie für jeden auf frischer Tat ertappten Ladendieb. Doch auch ohne diese Unterstützung stellt jeder Diebstahl einen Wertverlust dar. Beispielsweise schaden zehn Ladendiebstähle pro Monat von Warenwerten unter zehn Euro dem Geschäftsinhaber mit immerhin 100 Euro. Bei der Schadenseinstufung im geringen Wertbereich ist eine Anzeige trotz Geringfügigkeit in diesen Abstufungen möglich:
Ladendiebstahl unter zehn Euro
Warenwerte unter zehn Euro werden als Diebstahl geringwertiger Sachen eingestuft. Erstatten die Geschädigten Anzeige, wird das Verfahren meist von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt. Zivilrechtlich darf durchaus ein Wertersatz verlangt werden, auf den Bearbeitungsgebühren und eventuell geregelte Bußgelder zu erheben sind.
Wurde das Delikt zum wiederholten Mal begangen und angezeigt, betrachtet die Staatsanwaltschaft die Summe aller bisher bekannter Taten, also bei zehn mal zehn Euro einen Tatbestand zu 100 Euro. Generell dürfen bis zu fünf Jahre Haft und Geldstrafen verhängt werden. In der Rechtspraxis wird die Haftstrafe in diesem Wertbereich durch zehn bis dreißig Sozialstunden und eine angeordnete Geldspende an gemeinnützige Organisationen ersetzt.
Ladendiebstahl unter 15 Euro
Grundsätzlich werden gestohlene Waren unter 15 Euro ebenfalls als geringwertig betrachtet. Das bedeutet jedoch nicht automatisch ein geringes Strafmaß. Vielmehr wird beleuchtet, ob es sich um eine seltene Sache handelt, der Täter allein oder gemeinschaftlich oder zum wiederholten Mal handelt. Auch Mundraub, also Ladendiebstahl mit Verspeisen ohne Bezahlung, gehört in diese Antragsverfolgung.
Manche Ladeninhaber sind kulant und geben sich mit der Bezahlung des ausgewiesenen Warenwertes zufrieden. Darauf vertrauen sollten Diebe jedoch nicht. Denn in der Summe kann das ständige Klauen dem Ladengeschäft erhebliche Verluste bescheren. Auch jugendliche Diebe werden häufig aus Prinzip in diesem Rahmen angezeigt, um eventuell gleichzeitig einen eindrücklichen Lerneffekt zu erzielen.
Ladendiebstahl unter 30 Euro
Ob bei einem Ladendiebstahl unter 30 Euro Anklage erhoben wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach gründlicher Berücksichtigung der Sachlage. Mildernd können sich die Rückgabe der Artikel, Ersttäterschaft oder die Jugend von Straftätern auswirken. Erschwerend werden gemeinschaftlicher Diebstahl (Bandentat), Wiederholungstaten oder Vertuschungsversuche eingeschätzt.
Glimpfliche Anzeigefolgen bei einem Ladendiebstahl unter 30 Euro sind Spendenauflagen für gemeinnützige Organisationen oder Sozialstunden in Vereinen dieses Charakters. Neben dem Wertersatz werden Bußgelder verhängt, die deutlich höher als der verursachte Schaden sein können. Durchaus kann es zu einer Bewährungsstrafe, bei Wiederholung zu Haftstrafen kommen.
Ladendiebstahl unter 50 Euro
50 Euro sind eine Wertgrenze der Geringfügigkeit nach zahlreichen Gerichtsentscheidungen. Jedoch sind sie nicht als Bagatellgrenze gesetzlich geregelt. Denn bei der Ausübung der Tat zählt die böse Absicht (Vorsatz) oft mehr als der Inhalt des Diebstahls, also die weggenommene Sache. Übrigens kann der Ladenbesitzer nicht nur den vollendeten Diebstahl anzeigen, sondern bereits den Versuch. Der liegt dann vor, wenn die Täter rechtzeitig erwischt werden und die Ware im Laden verbleibt.
Die Vorgeschichte von Ladendieben wird bei Ladendiebstahl unter 50 Euro bewertet, beispielsweise im Rahmen der Beschaffungskriminalität. Die liegt vor, wenn alkoholkranke Menschen Spirituosen entwenden oder an anderen Suchterkrankungen leidende Diebe Dinge zum Weiterverkauf (Hehlerei) unbezahlt an sich nehmen. Mit mindestens hohen Geldbußen, meist zusätzlichen Bewährungsstrafen und durchaus in hoher Prozentzahl mehrwöchigen Geldstrafen ist zu rechnen.
Gewerbsmäßiger Diebstahl
Die Rechtssprechung stuft Ladendiebstahl als gewerbsmäßig ein, wenn Warenwert und Häufigkeit der Delikte mindestens einen Nebenverdienst darstellen. Bis zu fünf Jahre nach der Tat kann ein gewerbsmäßiger Diebstahl angezeigt werden. Danach greift die Verjährungsfrist nach Paragraph 78 (Abs. 3 Nr.4 Abs. 4) StGB. In der Zwischenzeit können auch mehrere Bagatelldelikte bei Wiederholung als gewerbsmäßiger Ladendiebstahl eingestuft und entsprechend geahndet werden.
Wird gewerbsmäßiger Diebstahl unterstellt, kann je nach individuellen Umständen durch die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft für den Ladendieb verhängt werden. Diese soll sicherstellen, dass sich die Tat bis zur Urteilsverkündung nicht wiederholt oder der Dieb sich dem Strafverfahren räumlich entzieht (also wegzieht oder untertaucht).
Steht Diebstahl im Führungszeugnis?
Ab einer verhängten Haftstrafe von 91 Tagen erfolgt ein Eintrag ins Führungszeugnis. Ein entsprechender Eintrag erfolgt im Bundeszentralregister für jegliche rechtskräftige Verurteilung nach deutschem StGB. Im Falle einer erneuten Anzeige wirkt sich jeder Eintrag nachteilig auf das verhängte Strafmaß aus. Teilweise wird hier der Umstand der Einschlägigkeit berücksichtigt, ob also bereits eine Vorverurteilung in gleicher oder vergleichbarer Sache vorliegt.
Jugendarrest, Verwarnungen oder Auflagen nach verfolgtem Ladendiebstahl im Jugendalter werden nicht im Führungszeugnis eingetragen. Dennoch liegen oft bei Gerichten Hinweise auf vorangegangene Delikte vor und werden bei der Beurteilung der Tatschwere und der Festlegung eines folgenden Strafmaßes berücksichtigt. Übrigens zählen auch Tagessätze bei Geldstrafen als eintragungsrelevant. Ab 91 Tagessätzen wird die Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen.
Diebstahl unter 14 Jahren
Strafmündig sind Kinder erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Vorher prüft die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Geschädigten, ob die Eltern die Aufsichtspflicht im zumutbaren Rahmen erfüllt haben. Die Kinder selbst werden verwarnt und bekommen unter Umständen Hausverbot vom Ladenbesitzer. Eine Verurteilung mit eventuellem Eintrag im Führungszeugnis ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.
Als Zeitpunkt zählt für die Strafverfolgung bei den Sorgeberechtigten stets das Alter des Diebes zum Zeitpunkt der Tat. Sind die Jugendlichen während einer Verhandlung schon 14 Jahre alt, dürfen sie trotzdem nicht nachträglich belangt werden. Vielmehr haben die sorgeberechtigten Eltern eventuelle Geldbußen und Auflagen anstelle ihrer Kinder zu übernehmen.
Fangprämie bei Ladendiebstahl
Eine Fangprämie wird nicht von Gericht oder Staatsanwaltschaft verhängt, sondern vom Ladenbesitzer ausgelobt. Sie soll die Hemmschwelle für einen Ladendiebstahl aus rein finanzieller Betrachtung erhöhen. In vielen Ladengeschäften wird auf eine solche Fangprämie hingewiesen. Doch selbst beim Hinweis der sofortigen Fälligkeit muss sie erst binnen einer angemessenen Frist entrichtet werden.
Eine Fangprämie kann bei jedem Warenwert fällig werden, selbst deutlich unter zehn Euro. Gerichte erkennen Beträge von 25 oder 50 Euro als angemessen an. Auch, wenn der Dieb geständig ist, die Ware zurückgibt und sich mit einem etwaigen Vergessen an der Kasse entschuldigt, ist sie fällig. Allerdings liegt die Erhebung im Ermessen der Ladenbesitzer und kann nicht gerichtlich erzwungen werden.
Weitere häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Ladendiebstahl
Wann kommt Post bei einem Ladendiebstahl-Vorfall?
Wird ein Ladendieb ertappt, stellt der Ladeninhaber eine Strafanzeige, die den Diebstahl der Polizei bekannt macht. Oftmals wird zudem ein Diebstahlsprotokoll erstellt, das der Dieb unterzeichnen soll. Dieses ist eine Grundlage für eine Strafanzeige. Der Ladendieb bekommt daraufhin Post von der Polizei. Bei leichten Straftaten ist es eher ein Anhörungsbogen. Wünscht der Ladeninhaber eine Strafverfolgung, stellt er zusätzlich einen Strafantrag. Der Dieb erhält ein Schreiben der Staatsanwaltschaft. Alternativ bekommt der Dieb eine Vorladung von der Polizei.
Kann man Ladendiebstahl nachträglich anzeigen?
Im Strafgesetzbuch ist unter § 78 Absatz 3 Nummer 4 angegeben, dass Ladendiebstahl – auch der gewerbsmäßige – nach fünf Jahren verjährt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Diebstahl bis zu fünf Jahre nach der Tat angezeigt werden kann.
Gibt es eine Bearbeitungsgebühr bei Ladendiebstahl?
Ein Ladendieb muss nicht für die Kosten aufkommen, die durch die Bearbeitung des Diebstahls entstehen, selbst dann nicht, wenn es einen Ladendetektiv gibt. Allerdings weist im Geschäft häufig ein Schild bereits auf eine so genannte „Fangprämie“ hin. Diese hat der Ladendieb zu tragen, wenn er ertappt wird. Ihre Höhe wird derzeit mit maximal 50 Euro als verhältnismäßig eingestuft hinsichtlich der durchschnittlichen Warenwerte von Diebesgut im Lebensmittelmarkt. Ist der Diebstahl umfangreicher oder höherwertiger, darf diese Prämie höher ausfallen, während sie bei Bagatellfällen entfallen kann.
Kann man wegen gemeinschaftlichem Ladendiebstahl belangt werden?
Auch bei einem gemeinschaftlichen Diebstahl wird jeder Täter einzeln bestraft. Beim „einfachen“ Diebstahl“ ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich. Bei bandenmäßigem Diebstahl kann das Strafmaß nach § 244 Strafgesetzbuch auf das Doppelte ansteigen. Eine Bande umfasst mindestens drei Personen, die sich verabredet haben, öfters und mehrmals Diebstähle zu begehen.
Fazit zum Thema Ladendiebstahl
Ladendiebstahl kann bereits beim Versuch, Rücktritt von der Tat oder geringem Warenwert angezeigt werden. Die Verurteilung erfolgt nach Schadenshöhe, Alter der Diebe und eventuellen Wiederholungsdelikten. Mögliche Konsequenzen ab dem strafmündigen Alter von 14 Jahren sind Geldbußen, Auflagen zu gemeinnützigen Spenden, Bewährung und Eintrag ins Führungszeugnis.
Quellenangaben:
ihk.de/pfalz/infrastruktur-und-digitale-wirtschaft/handel/einzelhandel/ladendiebstahl-1283468
anwalt.org/ladendiebstahl/
dejure.org/gesetze/StGB/242.html
Beitragsbild:
© AdobeStock / Steve Lovegrove
Vielen Dank für diesen Artikel zum Ladendiebstahl. Gut zu wissen, dass besonders strafrechtliche Konsequenzen drohen. Ich werde mich schnellstmöglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden.
Guten Abend, bitte geben Sie mir einen Rat für meine Schwester. Die Situation ist also wie folgt: Kürzlich hat meine Schwester in einem Lebensmittelgeschäft einen Diebstahl im Wert von 66 Euro begangen. Es ist das erste Mal, dass sie ein solches Verbrechen begangen hat, und es tut ihr natürlich sehr leid. Sie gab ihre Schuld zu, gab das Essen zurück, der Sicherheitsdienst rief die Polizei und es wurde eine Klage eingereicht, nur dass sie nichts unterschrieben und nichts erhalten hatte nicht gut. Bitte sagen Sie mir, was ihn erwartet, welche Strafe er zahlen würde? Was sind die Konsequenzen? Er hat übrigens eine Aufenthaltserlaubnis. Könnten sie die Aufenthaltserlaubnis später verlängern, nachdem sie erteilt wurde?
Hallo Natalia,
vielen Dank für Ihre Fragen. Da wir keine Rechtsanwälte sind und daher keine professionelle Rechtsberatung ausüben können, empfehlen wir Ihnen Folgendes:
Rechtsbeistand: Es ist ratsam, dass sich Ihre Schwester von einem Anwalt beraten lässt. Ein Anwalt kann die Umstände des Falles prüfen, bei der Kommunikation mit den Behörden helfen und gegebenenfalls bei der Verteidigung vor Gericht unterstützen.
Kooperation und Reue: Die Tatsache, dass Ihre Schwester den Diebstahl sofort gestanden hat, die gestohlenen Waren zurückgegeben hat und Reue zeigt, wird sich wahrscheinlich positiv auf den Ausgang des Verfahrens auswirken.
Obwohl die Situation ernst ist, gibt es Wege, um die Konsequenzen zu mildern, insbesondere für Ersttäter ohne Vorstrafen. Die Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Unterstützung und ein proaktiver Ansatz zur Lösung des Problems sind entscheidend.
Was wann jemand unter 14 2 mal bei Ladendiebstahl erwischt wird, wird dann das record in seine Führungszeugnis gehen oder was was passiert dann?
Hallo Mahdi,
wenn jemand unter 14 Jahren zwei Mal bei einem Ladendiebstahl erwischt wird, kann er nicht nach dem Strafgesetzbuch belangt werden, da er als strafunmündig gilt. Stattdessen können Maßnahmen ergriffen werden, die eher sozial- und jugendhilfeorientiert sind.
Guten Abend ich bin heute erwischt worden
Bei einem ladendiebstahl
Es wird keine Anzeige gemacht ich soll aber eine Summe von 1000 Euro bezahlen 50 hab ich angezahlt.Ich soll es jetzt jeden Monat bezahlen aber ohne Rechnung oder Überweisungsträger und muss immer diese 50 persönlich abgeben ist es richtig so
Meine Daten haben sie aber aufgenommen
Können Sie vielleicht weiter helfen?
LG
Guten Abend,
Ihre Schilderung klingt nach einem ungewöhnlichen Vorgehen. Grundsätzlich sollte bei einem Ladendiebstahl – auch wenn zunächst keine Strafanzeige erfolgt – alles transparent und nachvollziehbar geregelt werden. Dass Sie monatlich 50 € in bar ohne formellen Zahlungsnachweis leisten sollen, ist kritisch zu hinterfragen. Es ist wichtig, dass jede Vereinbarung schriftlich festgehalten wird, um Ihre Rechte zu sichern und im Zweifelsfall beweisen zu können, was vereinbart wurde.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich rechtlichen Rat einzuholen – zum Beispiel bei einem Anwalt oder einer Verbraucherberatungsstelle. So können Sie klären, ob die Vorgehensweise rechtmäßig ist und welche Konsequenzen eventuell noch auf Sie zukommen könnten. Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen keine verbindliche Rechtsberatung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen