„Einmal den Ausweis bitte“, sagen Sie als Verkäufer im Einzelhandel sicherlich oft, wenn junge Menschen mit einem alkoholischen Getränk oder einer Schachtel Zigaretten bei Ihnen an der Kasse stehen. Und das ist auch gut so, denn als Einzelhändler haben Sie eine besondere Verantwortung dafür, dass das Jugendschutzgesetz eingehalten wird.
In diesem Artikel erklären wir die sichere Anwendung des Jugendschutzgesetzes im Einzelhandel und geben Ihnen wertvolle Tipps zur praxisnahen Umsetzung der Bestimmungen im Verkaufsalltag.
Inhaltsverzeichnis
Wo gilt das Jugendschutzgesetz?
Das Jugendschutzgesetz gilt an öffentlichen Orten wie Gaststätten, Diskotheken, Ladengeschäften oder bei Veranstaltungen. Als Einzelhändler müssen Sie zum Schutz junger Menschen gesetzliche Abgabebeschränkungen für alkoholische Getränke, Tabakwaren und bestimmte Medien einhalten.
Welche Vorschriften gelten laut Jugendschutzgesetz für den Verkauf von Alkohol?
1. Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren
Generell darf an Menschen unter 16 Jahren kein Alkohol verkauft werden. Denn für Kinder ist der Konsum von Alkohol besonders gefährlich. Im Gegensatz zu Erwachsenen durchleben Kinder nicht die verschiedenen Stufen des Alkoholkonsums von der Entspannung über den Kontrollverlust bis hin zur Bewusstlosigkeit. Kinder können bereits ab 0,5 Promille ohne Vorwarnung schlagartig ohnmächtig werden. Bereits eine Dosis von zwei Gramm Alkohol pro Kilogramm Körpergewicht kann für ein kleines Kind tödlich sein. Aber auch schon geringere Mengen Alkohol können bei Kindern zu Schädigungen verschiedener Organe und des Gehirns führen. Daher ist ein Verkauf alkoholhaltiger Getränke oder Lebensmittel an Kinder absolut tabu. Auch wenn ein Kind angibt, von den Eltern beauftragt zu sein, Alkohol zu kaufen und vielleicht sogar einen schriftlichen Nachweis darüber vorlegt, dürfen Sie dem Kind keinen Alkohol verkaufen. In diesem Fall sollten Sie dem Kind das Jugendschutzgesetz erklären und ihm eine schriftliche Mitteilung für die Eltern mitgeben, die besagt, dass es von Ihnen keinen Alkohol erhält.
2. Jugendliche ab 16 Jahren
In Deutschland dürfen Jugendliche ab 16 Jahren Bier, Biermischgetränke, Sekt, Wein und weinhaltige Getränke erwerben und konsumieren. Alle anderen alkoholischen Getränke wie Spirituosen und branntweinhaltigen Mischgetränke und Lebensmittel sind tabu. Das macht Sinn, denn bei Jugendlichen steigt die Alkoholkonzentration im Blut oft schneller an als bei Erwachsenen. Das liegt daran, dass die Leber von Jugendlichen Alkohol noch nicht so gut abbauen kann wie bei einem Erwachsenen. Hinzu kommt, dass Jugendliche oft ein geringeres Körpergewicht haben als Volljährige.
Übermäßiger Konsum von Alkohol kann nicht nur den Körper eines Jugendlichen schädigen, sondern bringt auch weitere Gefahren mit. Viele junge Menschen halten sich unter Alkoholeinfluss für unsterblich und verlieren beispielsweise beim Rollerfahren die Fähigkeit, Gefahren richtig einzuschätzen. Ihnen fehlt die Erfahrung und sie kennen oft ihre Grenzen beim Konsum noch nicht. Zudem sind Jugendliche, die viel Alkohol getrunken haben, ein leichteres Opfer für sexuelle Übergriffe. Aus diesen Gründen ist die strenge Kontrolle des Alters beim Verkauf von Alkohol so wichtig. Als Einzelhändler haben Sie in Ihrer täglichen Arbeit eine besondere Verantwortung für die Einhaltung des Jugendschutzes beim Verkauf von alkoholischen Produkten. Daher ist es wichtig, sich von jungen Menschen grundsätzlich vor dem Erwerb von Alkohol den Ausweis zeigen zu lassen.
Extra-Tipp:
Es ist für den Jugendschutz empfehlenswert, Branntweine und alkoholische Mischgetränke getrennt von anderen Getränken im Laden zu platzieren.
3. Verkauf erst ab 18 Jahren
Spirituosen und spirituosenhaltige Mischgetränke sowie branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, dürfen nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden. Unter dieses absolute Abgabeverbot an Jugendliche fallen auch fertige Mischgetränke wie Wodka-Lemon oder Cola-Rum, sowie Alkopops, Whisky und Liköre.
Zu den Lebensmitteln, die nicht an Jugendliche verkauft werden dürfen, gehören beispielsweise branntweinhaltige Süßspeisen, Getränke wie Grog oder Speisen, die Eierlikör enthalten.
Wichtig zu wissen:
Laut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) muss der Alkoholgehalt bei Lebensmitteln in Fertigpackungen angegeben werden. Auch Alkopops sollen zukünftig mit der besonderen Kennzeichnung „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ beschriftet sein.
Welche Vorschriften gelten laut Jugendschutzgesetz für den Verkauf von Tabakwaren?
In Deutschland dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden. Die bisherige Altersgrenze von 16 Jahren ist weggefallen. Auch Automaten müssen technisch so ausgestattet sein, dass ein Kauf durch Minderjährige nicht möglich ist. Das absolute Verkaufsverbot gilt auch für nikotinfreie E-Shishas und E-Zigaretten.
Gibt es beim Verkauf von Filmen und Spielen Vorschriften im Bereich des Jugendschutzes?
Ja, an Kinder und Jugendliche dürfen nur Medien verkauft werden, die für das Alter des Kindes oder Jugendlichen freigegeben sind. Bestimmte jugendgefährdende Trägermedien dürfen auch unabhängig von einer gesonderten Kennzeichnung nicht an Minderjährige verkauft werden.
Tipps zur praxisnahen Umsetzung des Jugendschutzes im Verkaufsalltag
- Lassen Sie sich nicht durch aggressive Reaktionen provozieren, wenn Sie nach dem Ausweis fragen.
- Sprechen Sie Jugendliche ab 16 Jahren mit „Sie“ an, um ihnen den Eindruck zu vermitteln, dass Sie sie ernst nehmen.
- Prüfen Sie vorgezeigte Altersnachweise sorgfältig und lehnen Sie im Zweifel den Verkauf ab.
- Reagieren Sie immer verständnisvoll und freundlich.
- Holen Sie einen Kollegen hinzu, wenn Sie nicht weiterkommen, oder bitten Sie andere Kunden um Hilfe.
Weitere häufige Fragen zum Jugendschutz im Einzelhandel
Muss ich das Jugendschutzgesetz im Geschäft aushängen?
Ja, alle Einzelhändler – also auch Ladenbesitzer, Kioskbetreiber und Tankstelleninhaber – sind gesetzlich verpflichtet, das Jugendschutzgesetz an einer sichtbaren Stelle in lesbarer Form auszuhängen.
Allerdings müssen Sie nicht das vollständige Jugendschutzgesetz aushängen, sondern nur die Abschnitte, die für Ihr Geschäft gelten.
Einen Muster-Aushang von der IHK finden Sie hier: https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/3953552/efc99c4d15aa761fa2b998963f4f4a46/2018-aushang-jugendschutzgesetz-data.pdf
Wichtig ist, dass Sie nicht vergessen den Aushang anzupassen, wenn sich die Gesetze zum Jugendschutz ändern. Bei fehlenden oder nicht korrekten Aushängen des Jugendschutzgesetzes kann es eine hohe Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geben.
An welcher Stelle muss ich das Jugendschutzgesetz aushängen?
Das Jugendschutzgesetz muss sowohl von Ihren Mitarbeitern als auch von Kunden gelesen werden können. Für Ihre Mitarbeiter eignet sich ein dauerhafter Aushang im Pausenraum oder am Schwarzen Brett. Um Kunden auf die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes aufmerksam zu machen, sollte der Aushang in der Nähe der Kasse angebracht werden.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz für mich als Einzelhändler?
Im Handel haben Sie als Verkäufer von Alkohol, Tabakwaren oder altersbeschränkten Videos oder Computerspielen die Pflicht, die geltenden Gesetze zum Jugendschutz einzuhalten. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind eine Ordnungswidrigkeit und können hohe Bußgelder bis zu 50.000 Euro zur Folge haben. Außerdem erfolgt bereits ab einem Bußgeld von 200 Euro stets ein Eintrag ins Gewerbezentralregister. Daher ist es sehr wichtig, auch Ihre Mitarbeiter in der korrekten Anwendung des Jugendschutzgesetzes zu schulen. Besonders dann, wenn Sie junge Menschen beschäftigen, die den Jugendschutz vielleicht nicht ernst nehmen.
Brauche ich eine spezielle Lizenz für den Jugendschutz?
Nein, für Einzelhändler gibt es keine speziellen Lizenzen für den Jugendschutz. Bereits seit Jahren warnt die IHK vor dubiosen Menschen, die in den Laden kommen, um dem Besitzer eine solche Lizenz zu verkaufen. Ein weiteres häufiges Betrugsmodell im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz sind Betrüger, die sich als Kontrolleure von der IHK ausgeben und sofort bar ein Bußgeld verlangen. Als Grund wird auf einen angeblich falschen Aushang des Jugendschutzgesetzes hingewiesen. Die IHK verlangt allerdings nie Bußgelder sofort in bar. Im Zweifel sollten Sie sich immer direkt an die für Sie zuständige IHK-Stelle wenden, um keinen Betrügern auf den Leim zu gehen.
Fazit zum Thema Jugendschutz im Einzelhandel
Als Einzelhändler übernehmen Sie eine große Verantwortung für die Einhaltung des Jugendschutzes. Daher sollten Sie immer auf das Vorzeigen eines Ausweises bestehen, wenn junge Menschen bei Ihnen Alkohol, Tabakwaren oder andere Dinge kaufen möchten, die unter das Jugendschutzgesetz fallen. Bleiben Sie dabei ruhig und sachlich, aber konsequent. Wenn Kunden aggressiv reagieren, ziehen Sie einen Kollegen hinzu oder beziehen Sie andere Kunden mit ein. Dadurch leisten Sie einen wichtigen Beitrag zu einem funktionierenden Jugendschutz.
Quellenangaben:
schu-ju.de/
bmfsfj.de/resource/blob/94070/308331c38b8d46d7150987f80d4306c8/jugendschutz-verstaendlich-erklaert-broschuere-data.pdf
einzelhandel.de/images/importedImages/37798/HDE-Info%20zu%20Jugendschutz%20und%20Alkohol%20-%20MERKBLATT%20-%2031-3-06%20_2_.pdf
gesetze-im-internet.de/juschg/
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