Das Verschenken von Gutscheinen wird immer beliebter. Kein Wunder, denn wer schon einmal ein missliebiges Präsent erhielt, wird froh sein, beim nächsten Mal einen Gutschein zu erhalten und somit über die komplette Entscheidungsfreiheit zu verfügen. Bei der Ausstellung der populären Coupons gibt es jedoch wesentliche Aspekte zu beachten. Diese erläutert der nachfolgende Ratgeber und leistet Hilfestellung für Sie als Geschäftsinhaber.
Inhaltsverzeichnis
Gutscheine aus rechtlicher Sicht
Eine rechtlich gültige Definition für Gutscheine existiert zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Was für gewöhnlich unter dem Begriff verstanden wird, ergibt sich aus Paragraf 807 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Rechtsnorm spricht von sogenannten Inhaberkarten- und Marken. Mit der Ausstellung einer solchen verpflichtet sich der Aussteller, die dort definierte Leistung jedem, der den Coupon vorliegt, zu erbringen.
Im Klartext bedeutet dies:
Mit einem Gutschein besitzt der Kunde das Recht, eine Ware oder Dienstleistung zu erwerben, die den im Gutschein genannten Betrag entspricht.
Weitere Arten von Gutscheinen
In Bezug auf die Praxis wird ferner in Geschenk- und Umtauschgutscheine differenziert.
Geschenkgutscheine
Um einen Geschenkgutschein zu erhalten, ist die vorherige Zahlung eines Geldbetrages an den ausstellenden Händler notwendig. Im Gegenzug erhält der Käufer ein Dokument, welches den Zahlbetrag in Schriftform aufweist und unter Umständen auch den Namen des Beschenkten erkennen lässt.
Hierbei zu beachten ist, dass die Namensangabe keine rechtlich bindende Wirkung entfaltet. Das bedeutet, der Empfänger der Urkunde darf diese weitergeben beziehungsweise an dritte Personen verschenken, ohne dass der Anspruch auf den Gegenwert erlischt. Die Aufführung des Namens auf dem Dokument dient gemäß geltender Rechtsprechung lediglich als Beleg einer persönlichen Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker.
Umtauschgutscheine
Umtauschgutscheine existieren in zwei Formen. Von diesbezüglicher Relevanz ist der Zweck des Coupons. Wurde dieser im Austausch gegen eine mangelhafte oder eine mängelfreie Ware herausgegeben?
Ware ohne Mängel
Sie als Inhaber sind per Gesetz nicht dazu verpflichtet, einem Kunden den Umtausch mängelfreier Ware zu ermöglichen. Tun Sie dies dennoch, geschieht dies aus Kulanzgründen. Sie können der umtauschenden Person im Gegenzug einen Gutschein ausstellen, den Sie auf Verlangen einlösen müssen.
Ware mit Mängeln
Sofern Sie einem Kunden eine mangelhafte Ware verkauft haben, hat dieser einen rechtlichen Anspruch auf Umtausch und Neulieferung. Das Umtauschobjekt muss tadellos sein beziehungsweise darf keine Beschädigungen oder Mängel aufweisen.
Alternativ kann der Kunde die Reparatur der Ware einfordern. Eine Annahmepflicht für Gutscheine besteht in dieser Hinsicht nicht.
Achtung:
Auch wenn Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Umtausch von mangelhafter Ware ausschließlich im Gegenzug der Aushändigung von Gutscheinen erlauben, ist diese Klausel rechtlich nicht bindend, da unwirksam.
Der Kunde hat dennoch die vorgenannten Ansprüche. Es sei denn, er akzeptiert den Coupon. Von diesem Zeitpunkt an besteht keine Option, dies rückgängig zu machen.
In welcher Form muss ein Gutschein ausgestellt werden?
Um als Inhaberpapier zu gelten, muss ein Gutschein bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das sind:
- die Verfassung in schriftlicher Form
- die Erkennbarkeit des aufgeführten Wertes oder des Leistungsumfanges
- eindeutige Identifizierbarkeit des Ausstellers
- das Ausstellungsdatum(von Bedeutung für die Fristen)
- das Dokument muss an den Käufer übergeben werden(kann auch per Mail oder postalisch erfolgen)
Hinsichtlich der Identifizierbarkeit des Ausstellers ist die händische Unterschrift nicht notwendig. Beispielsweise reicht es aus, den offiziellen Unternehmensnamen auf dem Dokument zu vermerken.
Abweichende Bedingung zur oben genannten Übertragbarkeit von Gutscheinen
Es wurde bereits dargelegt, dass Gutscheine an andere Personen übertragen werden können und ein auf der Urkunde aufgeführter Name lediglich die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker dokumentiert.
Gegensätzlich stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die auf dem Coupon aufgeführte Leistung speziell auf eine bestimmte Person zugeschnitten ist. Dann ist das Einlösen zweckgebunden und kann nur von der benannten Person erfolgen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Gutscheinen im Einzelhandel
Sind Händler verpflichtet, den Gutscheinwert in bar auszuzahlen?
Dieser Aspekt sorgt immer wieder für Streitigkeiten zwischen Kunden und Händlern. Anstatt den Voucher einzulösen, begehrt der Beschenkte die Barauszahlung des darin deklarierten Wertes. Ursächlich hierfür kann beispielsweise die Unzufriedenheit mit dem vorhandenen Produktportfolio des Händlers sein. Grundsätzlich gilt, dass kein Auszahlungsanspruch geltend gemacht werden kann. Gefällt dem Kunden die Ware nicht, müssen Sie diesem kein Geld auszahlen. Der Sinn und Zweck von Gutscheinen besteht darin, dass der Beschenkte kein Bargeld, sondern Ware erhalten sollte. Im Rahmen der Kulanz können Sie sich dennoch für die Barauszahlung entscheiden. In speziellen Fällen, in denen Sie als Händler nicht in der Lage sind, die auf dem Gutschein bezeichnete Leistung zu erbringen, kann der Kunde den Geldbetrag einfordern. In der Praxis kommt eine solche Konstellation nicht oft vor. Derartige Umstände sind gegeben, wenn der Coupon zwecks Erwerb eines speziellen Produkts ausgestellt wurde und dieses auf dem freien Markt nicht mehr verfügbar ist.
Wie lange sind Gutscheine gültig?
Auch die Frage nach der Gültigkeit von Gutscheinen sorgt mitunter für Meinungsverschiedenheiten zwischen Händlern und Kunden. Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Folglich sind unbefristete Gutscheine ab dem Zeitpunkt der Ausstellung drei Jahre lang einlösbar. Deshalb ist es immens wichtig, das Dokument mit dem Ausstellungsdatum zu versehen. Vorsicht: Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Ein im Juni diesen Jahres ausgestellter Gutschein läuft nicht im Juni 2024 ab. Erst am 31.12.2024 verliert dieser seine Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie rechtlich nicht mehr dazu verpflichtet, den Coupon einzulösen.
Können Gutscheine befristet werden?
Grundsätzlich ist die zeitliche Befristung von Gutscheinen möglich. Die Judikative grenzt Ihren Handlungsspielraum diesbezüglich jedoch stark ein. Die Einlösefrist darf unter keinen Umständen zu knapp bemessen sein. Ansonsten würde dies dem vertraglich garantierten Prinzip von Leistung und Gegenleistung zuwiderlaufen und den Beschenkten benachteiligen. Die Höchstgrenze der zu setzenden Frist ist von Fall zu Fall verschieden und bedarf der individuellen Entscheidung. Grundsätzlich gilt, dass die Rechtsprechung zumeist zugunsten des Gutscheinbesitzers entscheidet. Begründet wird dies damit, dass dem Händler keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen, weil dieser den Gegenwert des Vouchers bereits beim Erwerb erhielt. Die Frage nach der Befristung kann pauschal nicht beantwortet werden. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die gesetzlich festgelegte dreijährige Verjährungsfrist beachten. Nachfolgend zwei Beispiele für eine unzulässige Einlösefrist: 1. Eine zehnmonatige Einösefrist eines Geschenkgutscheins im Elektrohandel wurde gerichtlich als zu kurz eingestuft. 2. Ein weiteres Urteil besagt, dass der Verfall eines Gutscheins ein Jahr ab Ausstellung auch unwirksam ist.
Quellen:
ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Vertragsrecht/gutscheine/
ihk-kassel.de/beratung-service/recht/wirtschaftsrecht/allgemeines-vertragsrecht/rechtsgrundlage-bei-gutscheinen-4057952
haendlerbund.de/de/ratgeber/branchen/3872-verkauf-von-gutscheinen
juraforum.de/lexikon/gutschein
blog.shore.com/de/gutscheine-im-einzelhandel-kostenlose-gutscheinvorlage/
Beitragsbild:
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