Die Mehrwegpflicht kommt: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Letztvertreiber für To-Go-Speisen und -Getränke eine Mehrwegalternative anbieten. Mehrwegbehälter sollen dazu beitragen, Kunststoffabfälle zu reduzieren und die Recyclingquoten zu erhöhen. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was es mit der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) auf sich hat und welche Folgen daraus für Gastronomen, Einzelhändler und weitere Letztvertreiber resultieren.
Inhaltsverzeichnis
Einwegkunststoff-Richtlinie
Die Richtlinie über Einwegkunststoffe (Richtlinie (EU) 2019/904) zielt darauf ab, die Verwendung von Einwegkunststoffen in der Europäischen Union zu reduzieren. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen und Maßnahmen ergreifen, um den Einsatz von Einwegkunststoffartikeln dauerhaft zu vermindern. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, möchte der deutsche Gesetzgeber mit der Novelle des Verpackungsgesetzes für die erforderlichen Anpassungen bei Restaurants, Lieferdiensten und anderen Letztvertreibern von Lebensmitteln zum unmittelbaren Verzehr sorgen.
Schritte der Bundesregierung zur Abfallvermeidung
Um Rohstoffe zu schonen und Abfälle zu reduzieren, hat die Bundesregierung einen Stufenplan erlassen. Generell sind seit Juli 2021 bereits Einwegkunststoffartikel verboten, die aus Kunststoffen bestehen, die zu Mikroplastik zerfallen. Für die übrigen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis drei Liter) sowie für alle Getränkedosen gilt seit 2021 eine Pfandpflicht. Sie soll die Recyclingquote erhöhen. Der Zeitstrahl mit den Schritten für die Zukunft sieht wie folgt aus:
- Ab 1.1. 2023: Eine Mehrwegalternative ist neben Einwegbehältern für To-Go-Essen Pflicht. Davon ausgenommen sind kleinere Betriebe.
- Ab Juli 2023: Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff müssen für die Dauer der Produktnutzung am Behälter befestigt bleiben.
- Ab 2025: Der Anteil von Recycling-Plastik bei PET-Einwegflaschen muss mindestens 25 Prozent betragen.
- Ab 2030: Mindestens 30 Prozent soll der Anteil von Recycling-Plastik für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen betragen.
Neue Pflichten für Letztvertreiber 2023 gemäß VerpackG2
Gemäß § 33 Abs.1 VerpackG2 sind Letztvertreiber, also diejenigen, die Verpackungen an Endverbraucher abgeben, ab dem 1.1.2023 dazu verpflichtet, Essen zum Mitnehmen neben Einwegverpackungen auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Dabei dürfen Waren in Mehrwegbehältern nicht teurer verkauft oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als diejenigen aus Einwegbehältern. Für Verkaufsautomaten, die in Betrieben nur den Mitarbeitenden zur Verfügung stehen, gilt diese Regelung nicht.
§ 33 Abs. 2 VerpackG2 konkretisiert die Pflicht von Letztvertreibern, die Endverbraucher durch gut sichtbare Tafeln oder Schilder auf die Möglichkeit hinweisen zu müssen, dass die Waren auch in Mehrwegverpackungen erhältlich sind. Die Entscheidung der Endverbraucher darf weder durch den Preis noch durch die Kaufumstände beeinflusst werden. Endverbraucher können also darauf bestehen, ihre Speise in einem Mehrwegbehälter zu kaufen.
Der Letztvertreiber hat zudem eine Rücknahmepflicht für Mehrwegverpackungen, die er selbst in den Verkehr gebracht hat. Endverbraucher müssen sowohl über die Möglichkeit zur Rückgabe als auch über den Grund dafür informiert werden.
Konsequenzen bei Missachtung der Regelungen
Letztvertreiber haben bis zum 1. Januar 2023 die Gelegenheit, eine Mehrwegalternative in ihrem Geschäft sicherzustellen. Wer das nicht schafft, dem drohen verwaltungsrechtliche Konsequenzen durch Bußgelder bis zu 200.000 Euro sowie Sanktionen durch Abschöpfung der Gewinne. Außerdem können privatrechtlich Abmahnungen und Schadenersatzforderungen die Folge sein, im schlimmsten Fall ein Vertriebsverbot.
Konditionen: Keine Preisdiskrepanz von Einweg- und Mehrwegverpackungen
Zwar schützt § 33 Abs. 1 Satz 2 VerpackG2 die Endverbraucher vor höheren Preisen der Mehrwegalternativen, weil Mehrwegbehälter im Vergleich zu Einwegverpackungen keinen Aufpreis kosten dürfen. Allerdings dürfen Anbieter von To-Go-Waren an angemessenes Pfand verlangen. Weiter resultiert aus diesem Paragraphen, dass betroffene Unternehmen dafür sorgen müssen, dass die Mehrwegalternative in keinem schlechteren Zustand als die Einwegware angeboten wird. Das könnte für einige Geschäfte zu einer Herausforderung in der Praxis werden, sich um praxistaugliche Mehrweglösungen bemühen zu müssen. Hier kann die Zusammenarbeit mit speziellen Anbietern von Mehrwegbehältern ratsam sein.
Für wen gilt die Mehrwegangebotspflicht?
§ 33 VerpackG2 bezieht sich auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher. Gemäß § 3 Abs. 4b VerpackG2 handelt es sich dabei um Einwegkunststoffverpackungen für Nahrungsmittel, die unmittelbar zum Verzehr (vor Ort oder für Zuhause) aus der Verpackung heraus ohne Zubereitung gegessen oder getrunken werden können. Demzufolge sind keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen:
- Getränkebecher und -verpackungen
- Teller
- Tüten und Folienverpackungen
Von der Mehrwegangebotspflicht betroffen sind Letztvertreiber von Speisen und Getränken, die solche Nahrungsmittel zum Verkauf anbieten. Der Lebensmitteleinzelhandel mit Salatstationen, Sushibars und heißen Theken sowie Restaurants, Bistros, Kantinen und Imbisse sind von der Neuregelung ab Januar 2023 betroffen. Von dieser Pflicht befreit sind kleine Betriebe.
Ausnahmen: Kleine Betriebe
Die Ausnahmeregelung gilt für kleine Betriebe, die folgende zwei Kriterien erfüllen müssen:
- Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmeter
- höchstens fünf Mitarbeiter
Während Essens- und Getränkeanbieter To-Go-Waren zusätzlich zur Einwegverpackung aus Kunststoff in einer Verpackung anbieten müssen, die mehrmals genutzt werden kann, gelten für kleine Betriebe mit diesen beiden Bedingungen andere Regeln:
- Sofern Kunden es wünschen, müssen Speisen und Getränke in von der Kundschaft mitgebrachte Becher, Töpfe, Schalen oder Gläser gefüllt werden.
- Kleine Betriebe müssen sichtbar auf die Möglichkeit hinweisen, dass Essen und Trinken in mitgebrachte Gefäße abgefüllt werden kann.
- Für die Eignung zum Transport der mitgebrachten Gefäße haben Betriebe keine Verantwortung, jedoch für die Einhaltung von Hygienevorschriften beim Befüllen jener Gefäße.
Fazit zur Novelle des Verpackungsgesetzes 2023
Ab dem 1. Januar 2023 besteht eine Mehrwegangebotspflicht für den Lebensmitteleinzelhandel, Restaurants, Bistros, Caterer und Cafés. Hintergrund sind die Paragraphen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes, das im Mai 2021 vom Bundestag beschlossen wurde. Als Alternative zu Einweglebensmittelverpackungen müssen Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Mehrwegverpackungen angeboten werden, wobei kleine Betriebe, die bestimmte Kriterien erfüllen, davon ausgenommen sind. Mit der Mehrwegpflicht schafft der Gesetzgeber eine nachhaltige Alternative, um die Umwelt vor der steigenden Belastung durch Einwegmüll zu schützen.
Quellenangaben:
bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830
ihk.de/karlsruhe/fachthemen/umwelt/abfall/neues-verpackungsgesetz/verpackg-neue-pflichten-fuer-gastronomie-und-einzelhandel-fuer-5219210
flyeralarm.com/blog/de/mehrwegpflicht-2023-fuer-die-gastronomie
onlinehaendler-news.de/e-recht/gesetze/137071-januar-2023-neue-mehrweg-pflicht-kommt
rnd.de/wirtschaft/mehrweg-wird-pflicht-was-sich-bei-take-away-speisen-ab-2023-aendert-YLQP2HLHW5FQXDO6MOVZMGWQ6E.html
esseninmehrweg.de/verpackungsnovelle/https://esseninmehrweg.de/faqs/
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