Für viele ist es eine wahre Selbstverständlichkeit, wenn man seine Kleidung oder Elektronikartikel oder irgendein anderes Gut, dass man käuflich erworben hat, einfach wieder umtauschen kann, wenn es einem doch nicht passt oder gefällt oder etwas anderes damit ist. Aber – ist es wirklich so selbstverständlich für den stationären Handel, Ware einfach wieder zurückzunehmen?
Inhaltsverzeichnis
Selbstverständlichkeit der Rücknahme
Entgegen der allgemeinen Annahme, dass der stationäre Handel dazu verpflichtet ist – schon allein aus kundenfreundlichen Gründen – die Ware zurückzunehmen, ist es jedoch tatsächlich so, dass keine Rücknahmepflicht in Deutschland für Ware existiert und somit ist es dem Einzelhändler per Gesetz nicht vorgeschrieben, seinen Kunden Umtauschmöglichkeiten anzubieten. Viele treffen jedoch aus kundenfreundlichen Gründen die Entscheidung, Ihren Kunden diese Möglichkeit zu bieten. Besonders wenn auf Prospekten und Schildern oder dem Kassenbon selber Umtauschmöglichkeiten angeboten werden, müssen diese auch vom Händler eingehalten werden. Allgemein sind jedoch Waren wie frische Lebensmittel, Kosmetika, Blumen, Maßanfertigungen, Schmuck und entsiegelte CD´s und DVD´s vom Umtausch ausgeschlossen, u.a. aus hygienischen Gründen. Ebenso sind Waren, die zwar starke Gebrauchsspuren aufweisen, jedoch keinen grundlegenden Mangel besitzen oder sonst wie defekt und damit unbrauchbar sind, vom Umtausch ausgeschlossen.
Gesetzliche Gewährleistung & freiwillige Garantie
Kunden werden in Deutschland per Gesetz durch die Existenz der Gewährleistung vor mangelhaften Produkten geschützt, denn sie besagt, dass in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf etwaig auftretende Mängel vonseiten des Händlers beseitigt bzw. behoben werden müssen. Hierfür kann er entweder die Reparatur oder die Nachbesserung heranziehen und wenn beides nicht funktioniert, so hat der Kunde die Möglichkeit, dass er den Kaufpreis mindern oder aber den Kauf komplett widerrufen kann. Ist dem Kunden durch das Produkt ein signifikanter Nachteil entstanden, kann dieser auf Schadensersatzansprüche pochen. Der Kunde muss jedoch nach den sechs Monaten beweisen können, dass die Ware schon beim Kauf defekt oder mangelhaft war und nicht erst hinterher – eventuell sogar durch eigene Einwirkung – fehlerhaft oder defekt geworden ist. Bei Neuwaren beträgt die Gewährleistung 24 Monate und 12 Monate bei Gebrauchtwaren.
Ebenso sind Garantien für den Handel freiwillige Angebote, die allerdings der Hersteller der Produkte selbst in der Regel vergibt und nicht der Handel bzw. der Verkäufer. Durch die Garantie wird dem Kunden sowohl die Möglichkeit zur Reparatur als auch zum Umtausch des Produkts innerhalb eines bestimmten Zeitraums versprochen.
Wichtigkeit von AGB auch im stationären Handel
Im Onlinehandel stehen die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) im Vordergrund und sind beim Verkauf von Waren unerlässlich. Der stationäre Handel jedoch besitzt in der Regel keine rechtlichen Hinweise für den Kunden und wenn, dann tauchen diese Hinweise meist lediglich auf der Rückseite schriftlich geschlossener Kaufverträge auf, die jedoch selten von den jeweiligen Vertragspartnern beachtet werden. So wird sich auch kein Kunde im stationären Handel vom Kassierer die hauseigenen Geschäftsbedingungen bezüglich Umtausches oder Widerruf erklären lassen, bevor er aus diesem Geschäft Ware erwirbt. Dabei sind AGB auch für den stationären Handel nur von Vorteil und auch nützlich in seiner Anwendung, da immerhin fast alle AGB dazu dienen, dass die Rechte des Verkäufers betont und gestärkt werden. Bei einer Verwendung von rechtlichen Hinweisen über ein bestimmtes Geschäft kämen diese dem Verkäufer zugute und würden ihn im täglichen Handel unterstützen, besonders bei etwaig auftretenden Problemen. Verkürzte Gewährleistungsfristen für Gebrauchtwaren wären für den Händler z.B. eine Option. AGB sollten in Geschäften an gut lesbarer Stelle und auch im gut lesbaren Layout und großer Schrift ausgehangen werden.
Widerruf & Umtausch keine gesetzliche Verpflichtung
Im Gegensatz zum Onlinehandel, wo es gang und gäbe ist, bei Nichtgefallen die Ware zurückzusenden und dies auch vom Händler bzw. Verkäufer so akzeptiert wird, gibt es dagegen im stationären Handel keine bindende Verpflichtung zur Rücknahme bzw. des Widerrufes für den Kunden, wenn ihm die Ware nicht (mehr) gefällt. Der Kunde ist im Grunde per Gesetz in seinem käuflichen Erwerb von Waren „eingeengt“ und wenn der Verkäufer seinen Kunden mehr gewährt als diesem gesetzlich zusteht, kann der Verkäufer entsprechende Bedingungen daran knüpfen, d.h. dass es ihm überlassen ist, ob er die Ware gegen Geld oder durch einen Gutschein zurücknimmt.
Quellen
https://inventorum.com/de/blogs/was-fuer-regeln-gibt-es-fuer-umtausch-widerruf-und-rueckgabe/